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Besuchskosten eines im Ausland lebenden Kindes steuerlich nicht absetzbar

Die für den Besuch eines im Ausland lebenden Kindes anfallenden Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung der Reisekosten, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch Besuche seines mit dem anderen Elternteil im Ausland lebenden Kindes entstehen.

Rund 32.000 DM betrugen die Kosten, die der Vater eines in den USA lebenden Kindes bei der Steuer als außergewöhnliche_Belastung berücksichtigt wissen wollte, mit diesem Anliegen jedoch kein Erfolg vor Gericht hatte.

Dem Gesetz nach handelt es sich bei solchen Kosten um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Solche Kosten werden grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. "Außergewöhnlich" im Sinne des Gesetzes seien die Kosten schon deshalb nicht, weil eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist. So etwa, wenn das Kind eine ausländische Bildungseinrichtung besucht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 28 05 vom 27.09.2007
Normen: §§ 32 VI, 33 EStG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 

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