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Zur steuerlichen Geltendmachung einer Abfindung bei Unterhaltsansprüchen

Kosten einer vereinbarten Abfindung anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können steuerlich nur in einem begrenzten Umfang geltend gemacht werden.


Im Rahmen seiner Scheidung vereinbarte der Kläger mit seiner Frau die Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 1,5 Mio. DM anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen. Diese Zahlung wollte er bei der Veranlagung seiner Steuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Demzufolge kann die Zahlung einer Abfindung anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen nicht unbegrenzt berücksichtigt werden. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nur im Wege des Realsplittings in Betracht, oder aber begrenzt als außergewöhnliche Belastung. Stimmt der Ehepartner zu, können die Zahlungen in dem betreffenden Jahr beim Realsplitting bis zu einer Höhe von 13.805 Euro berücksichtigt werden, werden bei dem Unterhaltsempfänger aber als sonstige Einkünfte steuerlich berücksichtigt. Alternativ können Abfindungszahlungen auch als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 7.680 Euro in dem betreffenden Jahr geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des Ehegatten ist dabei nicht erforderlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser nur über ein geringes Vermögen verfügen darf, da seine Einkünfte und Bezüge diesen Betrag in entsprechender Höhe mindern.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Abfindung nicht für typische Unterhaltszahlungen gewährt wird, sondern zur Bewältigung ungewöhnlichen und besonderen Bedarfs dient. Das kann etwa bei Heim- und Krankheitskosten der Fall sein. Solche untypischen Kosten können in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 57 05 vom 19.06.2008
Normen: §§ 10 I Nr.1, 33, 33a EStG, § 1585 II BGB
[bns]
 

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