E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt bei Außerachtlassung eines Wohnvorteils möglich

Will ein Unterhaltspflichtiger einen Vergleich betreffend des zu zahlenden Unterhalts abändern, so ist ein Abänderungsverfahren nur zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete Umstände geltend machen kann, die eine Abänderung des Titels wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen.

Dabei kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Parteien bei dem Abschluss des Vergleiches hatten und ob diese außervertraglichen Umstände zutreffend waren bzw. sich die Umstände nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben.

In dem entschiedenen Fall haben die Parteien einen Wohnvorteil beim Einkommen nicht berücksichtigt.
Hierbei kann eine Störung der Geschäftsgrundlagen angenommen werden, wenn die Parteien den Wohnvorteil schlichtweg vergessen haben oder dessen Bedeutung für die Unterhaltsbemessung verkannt haben und somit dem Vergleich falsche Vorstellungen zugrunde lagen.
Wurde ein vorhandener Wohnvorteil bewusst nicht berücksichtigt, liegt kein Abänderungsgrund vor.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 10 UF 235 11 vom 05.01.2012
Normen: BGB § 1578 b II, FamFG § 239 I 2
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-23 wid-29 drtm-bns 2024-04-23