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Unzulässige Klage bei vertraglich vereinbarter vorheriger Konsultation eines Rechtsanwalts zur Streitschlichtung

Die Anrufung eines Gerichts kann unzulässig sein, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich regeln, dass im Falle einer Trennung zunächst ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden soll.


In dem entschiedenen Fall erwarben die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner zusammen zwei Immobilien, die sie jeweils zu ½ finanzierten. Dabei vereinbarten sie vertraglich, dass sie im Falle einer Trennung zur Regelung ihrer Vermögensgeschäfte einen Rechtsanwalt zurate ziehen. In dem Vertrag war geregelt, dass die Anrufung eines Gerichts erst nach einem Scheitern einer einvernehmlichen Einigung mit dem betreffenden Rechtsanwalt erfolgen solle.
Nach erfolgter Trennung weigerte sich die Frau jedoch dieses Verfahren einzuhalten.
Das Gericht entschied, dass wenn auch in einer solchen Regelung keine Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel zu sehen sei, die Parteien dennoch an dem vereinbarten formalen Ablauf festhalten müssen und eine Klage des Mannes vorher unzulässig ist.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 3 U 1104 12 vom 18.04.2013
Normen: ZPO §§ 1029, 1032; BGB § 706 I
[bns]
 

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