E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Pauschalzuschlag zur Pflege ist auch in familiären Gemeinschaften zu gewähren

Der pauschale Pflegezuschlag in Höhe von 200 Euro ist nicht nur in Wohngemeinschaften zu gewähren, sondern auch dann, wenn mehrere pflegebedürftige Familienmitglieder in einer häuslichen Gemeinschaft leben und durch einen Angehörigen gepflegt werden.


Seit dem 01. November 2012 wird ein pauschaler Pflegezuschlag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Mindestens drei pflegebedürftige Personen müssen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In dieser muss eine Pflegekraft ambulant tätig sein, für deren Tätigkeit Leistungen gewährt wurden. Darüber hinaus muss die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung Zweck des gemeinsamen Wohnens sein.

Das Sozialgericht in Münster hat darauf hingewiesen, dass dieser Zweck auch erfüllt ist, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Haushalt leben und die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter die Pflege übernommen hat.

Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Spitzenverbandes der Pflegekassen, welche einer solchen familiären Pflege grundsätzlich den Zweck der gemeinschaftlichen Pflegeorganisation absprach.
 
Sozialgericht Münster, Urteil SG MS S 6 P 166 13 vom 17.01.2014
Normen: Art. 6 I, 3 I GG, § 38a I SGB XI
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25