E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Enkelin darf Grab des Opas nicht dekorieren

Das Deliktsrecht umfasst auch sonstige Rechte als Schutzgüter, bei deren Verletzung man Schadensersatz verlangen kann, wenn eine Rechtsposition beeinträchtigt wird, die dem Rechtsgut von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gleichsteht.


Das Totenfürsorgerecht ist eine solche anerkannte schutzwürdige Rechtsposition. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und das Erscheinungsbild einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes einer Grabstätte, als Andenken des Verstorbenen.

Das Totenfürsorgerecht kann auch einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen begründen.

In dem entschiedenen Fall, legte die Enkelin des Toten an dem Grabstein des Opas unter anderem zwei Topfschalen, eine Steckvase, dreizehn Messingrosen, ein rotes Holzherz, Topfpflanzen, Kunststoffblumen, eine Laterne und Dekorationsengel ab. Die Tante entfernte die Gegenstände. Die Nichte stellte Strafanzeige wegen Diebstahls. Die Tante forderte sie dann auf, das Ablegen von Gegenständen auf dem Grab künftig zu unterlassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 272 18 vom 26.02.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21