E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Wohnung kann nicht zur Hälfte an den Lebensgefährten vermietet werden

Vermietet die Eigentümerin einer Wohnung die von ihr gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnte Wohnung zur Hälfte an ihren Lebensgefährten, so liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor.


Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Es lag ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument vor. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht. Dagegen klagte die Vermieterin.

Das Gericht entschied, dass der Mietvertrag über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich nicht anzuerkennen ist. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Ein zivilrechtlicher Vertrag ist nicht Grundlage des gemeinsamen Wohnens, sondern die persönliche Beziehung der beiden Partner. Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung" und Aufwendungen für die Wohnung sind daher steuerrechtlich nicht abzugsfähig.
 
Finanzgericht Stuttgart, Urteil Finanzgericht Stuttgart K 699 19 vom 06.07.2019
Normen: § 535 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24