Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
Hat ein Kind in einem gerichtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht und wird daher ein Ergänzungspfleger zum Zweck der Ausübung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts bestellt, so begründet es das Elternrecht nicht, dass zuvor die Aussagebereitschaft des Kindes festgestellt werden muss.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Ergänzungspfleger die Aussagebereitschaft des Kindes erörtert, um die behördliche Inanspruchnahme des Kindes vor dem Hintergrund des belastenden strafrechtlichen Verfahrens so gering wie möglich zu halten.