E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zins- und Tilgungsleistungen sind bei Verpflichtung keine Unterhaltsleistungen

Zahlt ein Ehegatte bei einer Trennung die laufenden Kosten des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, in dem der andere Ehegatte nach der Trennung alleine wohnen bleibt, so stellen diese Zahlungen auch dann keine steuerrechtlich unentgeltlichen Zuwendungen an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Insbesondere kommt es in einem solchen Fall zu keiner Vermögensverlagerung, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen. In diesem Fall besteht kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch nach dem BGB. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so kann es sich jedoch mangels zugrundeliegender zivilrechtlicher Verpflichtung um Unterhaltsleistungen handeln.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII R 18 17 vom 17.12.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24