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Notar kann von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden werden

Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist, nicht jedoch auf offenkundige Tatsachen oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen oder die zuständige Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt.

Die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann zum Beispiel entfallen, wenn der Betroffene verstorben ist. Die Aufsichtsbehörde kann dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht wird dann in der Regel jedoch nur im Hinblick auf bestimmte Tatsachen und nicht den gesamten Lebenssachverhalt erteilt.

Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH NotZ Brfg 1 19 vom 20.07.2020
[bns]
 

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