Darüber hinaus muss quasi in allen Angelegenheiten, für die der Betreuer bestellt werden soll, Handlungsbedarf bestehen, mithin müssen diese Angelegenheiten die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen.
Sowohl der Betreuungsbedarf an sich, als auch der konkret festgestellte Handlungsbedarf müssen durch konkrete Tatsachen belegt sein.