E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren besteht auch ohne Scheidungsvoraussetzungen

Die Auskunftspflicht in einem Versorgungsausgleichsverfahren knüpft allein an die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens und besteht auch dann, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen und der im Verbund gestellte Scheidungsantrag deshalb Aussicht auf Erfolg hat.


Die Vorschrift soll es dem Gericht erleichtern, seine mit der Verfahrenseinleitung einhergehende Pflicht zur Amtsermittlung von Grund und Höhe der Versorgungsanrechte zu erfüllen und das Verfahren dadurch effizienter zu gestalten. Dem Effizienzgedanken stünde es entgegen, wenn das Gericht zunächst aufwändige Ermittlungen zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen vornehmen müsste, bevor es die Ehegatten zur Erteilung von Auskünften über ihre Versorgungsanrechte auffordern dürfte.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BGH XII ZB 438 18 vom 30.09.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21